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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 8 U 2037/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 164 | |
ZPO § 67 |
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 8 U 2037/04
Verkündet am 09.02.2005
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Haller
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 29.09.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die dem Streithelfer B in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten bzw. des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
- Streitwert für beide Instanzen: 23.500,00 Euro -
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Beratungsverschuldens bei der Vermittlung einer kreditfinanzierten Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der R D AG auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Mit der zulässigen Berufung macht der Beklagte vor allem geltend, er habe bei der Vermittlung in Vollmacht und auch im Namen des D V gehandelt; das Landgericht habe die Grundsätze zum unternehmensbezogenen Geschäft falsch angewendet. Darüber hinaus liege entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Pflichtverstoß vor. Auch seien etwaige Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung von § 37a WpHG verjährt. Die Kostenentscheidung zur Streitverkündung verstoße gegen § 101 ZPO. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der nach erstinstanzlicher Streitverkündung durch den Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient B hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keinen Antrag gestellt.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht mangels Passivlegitimation des Beklagten nicht.
1. Nicht der Beklagte, sondern die von ihm gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts "D V - D " (im Folgenden: D ) ist im Oktober 1999 Vertragspartner des Klägers geworden.
a) Der Beklagte, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des behaupteten Vertretergeschäftes darlegungs- und beweisbelastet ist, hat sein damaliges Handeln im Namen des D nach den Umständen (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend deutlich gemacht.
aa) Ob jemand bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im eigenen oder in fremdem Namen aufgetreten ist, entscheidet sich danach, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Dabei sind über den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen hinaus sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem das Rechtsgeschäft angehört, sowie typische Verhaltensweisen (BGHZ 125, 175 unter II 3 a m.w.N.). Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Allerdings ist dabei stets Voraussetzung, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäftes muss, ggf. in Verbindung mit dessen Umständen, die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäftes, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Denn dann geht es nicht darum, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; hierfür gilt § 164 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 64, 11 [15]; BGH WM 1990, 600 unter II 1; BGH WM 1994, 2233 unter I 2; BGH NJW-RR 1995, 991 unter I 1; BGH WM 1998, 1491 unter 2 a).
bb) Nach diesen Maßstäben ist von einem Handeln des Beklagten im Namen des D auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der unstreitig zu Beginn des Erstbesuchs dem Kläger übergebenen Visitenkarte ausschlaggebende Bedeutung zu. Durch diese machte der Beklagte ausreichend deutlich, dass er für den "Dienstleistungsverbund Vogtland/D " auftrat und das so bezeichnete Unternehmen, welches nach den Feststellungen des Landgerichts tatsächlich existierte, berechtigen und verpflichten wollte. Im Anlagevermittlungsgeschäft schließt der Kunde vielfach - so auch hier - keinen schriftlichen Vertrag mit dem Vermittler, nicht zuletzt weil dieser häufig keine Vergütung vom Kunden beansprucht, sondern eine Provision von der Anlagegesellschaft erhält. Solchen typischen Gegebenheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen (einschließlich Unternehmensbeteiligungen) muss Rechnung getragen werden. Danach ist in der Regel entscheidend, wie sich derjenige, der die Vermittlungsleistung samt damit verbundener Beratung erbringt, gegenüber dem Anleger vorstellt. Das ist hier durch Übergabe der Visitenkarte während des ersten Besuchs geschehen. Diese diente erkennbar nicht nur dazu, dem Kläger Namen und Anschrift des Gesprächspartners präzise mitzuteilen, sondern ihm darüber hinaus schwarz auf weiß deutlich zu machen, wen der Gesprächspartner repräsentiere. Im Übrigen hat der vom Senat angehörte Kläger selbst erklärt, dass der Beklagte die Visitenkarte nicht kommentarlos übergeben, sondern bei dieser Gelegenheit ausdrücklich den D erwähnt habe.
Im Ausgangspunkt zutreffend bewertet das Landgericht das abzuschließende als unternehmensbezogenes (Vermittlungs-)Geschäft. Es nimmt jedoch zu Unrecht an, die Visitenkarte lege aus objektiver Empfängersicht den Schluss nahe, der Beklagte selbst sei Inhaber des D . Dieser Eindruck drängte sich nach dem Inhalt der Visitenkarte keineswegs auf. Mindestens ebenso gut konnten die aufgedruckten Angaben auf eine Vertretersituation hinweisen. Behauptet aber der Kläger selbst nicht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber als Inhaber des D ausgegeben oder geriert (was eine Haftung begründet hätte; vgl. BGH WM 1990, 600 unter II 2), so ist seine denkbare Fehlvorstellung über den Betriebsinhaber des Unternehmens D nach den Grundsätzen zum unternehmensbezogenen Geschäft gerade unbeachtlich.
Die sonstigen Umstände belegen weder eine Einigkeit der Parteien darüber, dass gerade der Beklagte persönlich Vertragspartner werden sollte (vgl. hierzu BGH aaO. unter II 1 m.N.), noch begründen sie ernsthafte Zweifel am Handeln des Beklagten im fremden Namen. Zwar hat der Beklagte im Zeichnungsschein beim Punkt "Legitimationsprüfung" (Anlage K 1; Bl. 12) und ferner das "Beratungsprotokoll" vom 15.10.1999 (Anlage K 11; Bl. 30) jeweils an der für den Vermittler vorgesehenen Stelle unterschrieben, ohne ausdrücklich auf den D hinzuweisen. Einer schriftlichen Klarstellung des Vertreterhandelns, etwa durch Beifügung eines Vertretungszusatzes oder eines Stempels der D , bedurfte es aber nicht. Die bloße - unleserliche - Unterschriftsleistung in zumindest primär auf das Verhältnis zwischen Kläger und R D AG zugeschnittenen Unterlagen deutete aus der Sicht des Klägers nicht, jedenfalls nicht in relevantem Maße, darauf hin, der Beklagte wolle sich damit von den Angaben in der Visitenkarte gleichsam distanzieren und ungeachtet dieser Angaben unbedingt in eigener Person Vertragspartner des Klägers werden. Unerheblich ist ferner, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeichnungsschein seine eigene Beraternummer eingetragen hat, also nicht die des D . Der Kläger, auf dessen Verständnis - nach objektiviertem Maßstab - es ankommt, wusste mit dieser Nummer ersichtlich nichts anzufangen. Ob der telefonische Erstkontakt von einem Call-Center (der R D AG oder des D ) oder aber - so hat das Landgericht offenbar die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers verstanden - unmittelbar vom Beklagten ausgegangen ist, ist ebenfalls nicht entscheidend. Denn die fernmündliche Verabredung eines persönlichen Gesprächstermins beim Kläger gab noch keinen Aufschluss über die Person des künftigen Vertragspartners. Dies blieb vielmehr den Gesprächen und Verhandlungen vor Ort vorbehalten. Die Angaben der mit der Visitenkarte konfrontierten Zeugin P schließlich ("Für mich war eigentlich klar, dass mein Vertragspartner der Herr H war, denn er war ja schließlich bei uns.") führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die bloße Anwesenheit des Beklagten beim Kläger und dessen Ehefrau rechtfertigte auch aus der Sicht eines rechtlichen Laien nicht die Annahme, der Besucher werde in eigener Sache und nicht als Vertreter eines anderen tätig.
b) Der Beklagte besaß die erforderliche Vertretungsmacht.
aa) Dies war im ersten Rechtszug unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO.
In erster Instanz hat der Kläger lediglich allgemein die Existenz des D bestritten und daneben ein hinreichend deutliches Handeln des Beklagten im Namen des D in Abrede gestellt. Die vom Beklagten zumindest schlüssig behauptete Vertretungsmacht als solche hat er dagegen nicht angezweifelt; die Absicht, bestreiten zu wollen (§ 138 Abs. 3 letzter Halbsatz ZPO), ging insoweit auch nicht, jedenfalls nicht ausreichend deutlich, aus seinen sonstigen Erklärungen hervor. Der nach erstinstanzlicher Streitverkündung durch den Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient B hat die Vertretungsmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ebenso wenig bestritten. Mit einem Bestreiten hätte er sich auch in unzulässiger Weise in Widerspruch zum Vorbringen der von ihm unterstützten Hauptpartei gesetzt (§ 67 letzter Halbsatz ZPO), nachdem er das Klagevorbringen als unschlüssig bekämpft und noch in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 12.08.2004 die Abweisung der Klage beantragt hatte. Soweit er erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2004 die Behauptung des Beklagten bestritten hat, mit Vertretungsmacht gehandelt zu haben, war dieses - nach Schluss der mündlichen Verhandlung und im Widerspruch zum Vortrag der unterstützten Hauptpartei gehaltene - Verteidigungsvorbringen unbeachtlich.
bb) Im zweiten Rechtszug kann keine abweichende Feststellung getroffen werden.
Das Vorbringen des Beklagten, er habe mit Vollmacht des D gehandelt, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Der Nebenintervenient B bestreitet zwar nunmehr (Schriftsatz vom 10.01.2005) und bezieht sich dabei auf den erwähnten Schriftsatz vom 14.09.2004. Dieses Bestreiten bleibt jedoch erfolglos.
(1) Zum einen ist der Nebenintervenient nach seinen prozessualen Erklärungen nach wie vor Streithelfer des Beklagten, so dass er sich nicht zu dessen Vorbringen in Widerspruch setzen darf.
Der in erster Instanz erklärte Beitritt wirkt in den höheren Instanzen bis zum Eintritt eines Beendigungsgrundes fort (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 18, § 71 Rn. 9). Zwar kann der Streithelfer einer Partei, ohne auf die Einwilligung der bislang unterstützten Partei angewiesen zu sein, die Beistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer beitreten (BGHZ 18, 110; OLG Köln, OLGR 2000, 205, Volltext in juris). Ein solcher Wechsel der Streithilfe setzt allerdings kumulativ voraus, dass der Streithelfer seinen ursprünglichen Beitritt (mit Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO) zurücknimmt, den Beitritt nunmehr auf der Gegenseite erklärt und - sofern sich Widerspruch gegen seinen Beitritt erhebt - ein rechtliches Interesse am Beitritt nachweist, § 66 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln aaO. unter I 2). Hier bestünden zwar keinerlei Bedenken gegen die Annahme eines rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Beitritt gerade auf Seiten des Klägers. Seine Prozesserklärungen lassen aber nicht erkennen, dass er den in erster Instanz erklärten Beitritt (mit Kostenfolgen) zurückgenommen hat und stattdessen dem Rechtsstreit auf der Gegenseite beigetreten ist.
(2) Dem Bestreiten der Vertretungsmacht durch den Streithelfer wäre aber auch im Falle eines Wechsels der Fronten kein Erfolg beschieden gewesen. Denn das dann erstmals im Berufungsrechtszug wirksam vorgenommene Bestreiten wäre als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen gewesen, § 531 Abs. 2 ZPO. Keiner der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle greift ein. Insbesondere war schon im ersten Rechtszug zentraler Gegenstand des Streites, ob die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes vorlagen.
c) Neben dem somit Vertragspartner gewordenen D haftet der Beklagte nicht etwa deshalb, weil es sich beim D offenbar um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung handelt (vgl. Nutzungsvertrag nach Bl. 100 dA), die darauf angelegt gewesen sein dürfte, eine persönliche Haftung der Gesellschafter B und D weitgehend auszuschließen.
Zwar ist beim unternehmensbezogenen Geschäft Raum für eine Rechtsscheinshaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, der Unternehmensträger hafte unbeschränkt für die Verbindlichkeit. Ist der Unternehmensträger in Wahrheit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, etwa eine GmbH, so ist der Handelnde dem auf den gesetzlichen Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser verpflichtet (BGH WM 1990, 600 unter II 2; BGH WM 1998, 1491 unter 2 b). Im Streitfall ist berechtigtes Vertrauen des Klägers in die unbeschränkte Haftung seines Vertragspartners keinesfalls enttäuscht worden. Eine die Gesellschafter privilegierende Haftungsbeschränkung hat der D , vertreten durch den Beklagten, mit ihm nicht vereinbart. Hierzu hätte es vor oder bei Abschluss des Vermittlungsvertrages eines ausdrücklichen Hinweises auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedurft. Dass dem Kläger ein solcher Hinweis gegeben worden wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Anhaltspunkte, die eine Eigenhaftung des Beklagten als Vertreter wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder wegen eines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses rechtfertigen könnten (zu diesen strengen Voraussetzungen vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242; 1992, 605), sind weder vorgetragen noch erkennbar.
3. Die Klage ist damit abweisungsreif, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dem Beklagten die Verletzung einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht anzulasten ist und ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der vergleichsweise kurzen Verjährung des § 37a WpHG (drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs) unterfällt.
4. Abschließend weist der Senat auf die R -D -Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 05.12.2002 (ZIP 2003, 74) und - bestätigend - des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (WM 2004, 1823) hin. Der Kläger jenes Rechtsstreites, der in ähnlicher Art und Weise zur Zeichnung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter veranlasst worden war, nahm die R D AG (bzw. nach deren Insolvenz im Verlauf des Revisionsverfahrens den Insolvenzverwalter) mit Erfolg unter anderem wegen vorvertraglichen Beratungsverschuldens auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Anspruch; die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft standen dem nicht entgegen. Hieraus könnte für den Streitfall folgen, dass die vom Kläger im November 2002 gegenüber der R D AG ausgesprochene und von dieser zurückgewiesene Kündigung (Anlagen K 7, K 8) als eine solche aus wichtigem Grund wirksam war. Dann aber könnte der Kläger vom Schädiger wohl nicht, wie im angefochtenen Urteil unter Ziff. 2 tenoriert, die "Übernahme der Beteiligung" verlangen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die dem Nebenintervenienten entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger als unterliegender Gegner der - sei es auch zuletzt nur noch (bestenfalls) halbherzig - unterstützten Hauptpartei zu tragen. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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